Fristlose Kündigung bei vorgetäuschter Krankheit

Täuscht ein Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vor, so rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung, selbst wenn der Arbeitnehmer dabei ein ärztliches Attest beibringt, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.


Bringt der Arbeitnehmer jedoch ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit bei, so ist es Sache des Arbeitgebers zu beweisen, dass es sich bei der attestierten Krankheit des Arbeitnehmers um eine vorgetäuschte Krankheit handelt, da der Vortrag des Arbeitnehemrs mit der Beibringung des ärztlichen Attest regelmäßig als ausreichend substanziiert für die Arbeitsunfähigkeit angesehen wird.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 6 Sa 188 13 vom 08.10.2013
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