Nur der kürzeste Weg zählt

Die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte können gegenüber dem Finanzamt nur für die kürzeste Straßenverbindung angegeben werden.

Demnach berechnen sich die Entfernungskilometer grundsätzlich nach der kürzesten Straßenverbindung, ungeachtet dessen, ob diese kürzeste Straßenverbindung verkehrsrechtlich benutzt werden darf oder nicht.

In dem entschiedenen Fall betrug die kürzeste Straßenverbindung 9 km und führte durch einen Tunnel, der lediglich mit Verkehrsmitteln befahren werden durfte, die nur eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erreichen. Das Finanzamt sah diese Straßenverbindung als maßgeblich an.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 20 13 vom 26.09.2013
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