Steuerhinterziehung kann Kündigung rechtfertigen

Dem Arbeitsgericht Kiel lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine in einem Reinigungsunternehmen angestellte Arbeitnehmerin hatte bei einem zu betreuenden Reinigungsobjekt ihre Arbeit über zwei andere Arbeitnehmerinnen abrechnen lassen.

Diese waren auf nur geringfügiger Basis beschäftigt. So gelang es, dass Ihr Nettoeinkommen stieg, ohne dass weitere Steuern fällig wurden.

Als der Arbeitsgeber von dieser ungewöhnlichen Abrechnungsmethode erfuhr, kündigte er der Arbeitnehmerin fristlos, hilfsweise ordentlich.

Aufgrund eines formalen Fehlers lag waren die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nicht gegeben. Hingegen dem Hilftsantrag stattgegeben wurde. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin ihre Rücksichtnahmepflicht nach § 241 BGB durch ihr Verhalten zumindest so schwerwiegend nicht nachgekommen sei, dass eine Kündigung unumgänglich sei.
 
Arbeitsgericht Kiel, Urteil ArbG Kiel 2 Ca 1793 a 13 vom 07.01.2014
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