Betriebsrat - Antrag auf Einsicht in die Gehaltslisten von Arbeitnehmern ist zulässig und begründet

Dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen lag folgender Sachverhalt zugrunde:Auf Antrag des Betriebsrates sollte einem von Ihm anhängigen und ausgewähltem Mitglied Einsicht in die Bruttogehaltslisten, inklusive aller sonstigen Lohnbestandteile für den Zeitraum von einem Monat gewährt werden.

Dies lehnte der Arbeitsgeber ab. In seiner Begründung führt er auf, dass die Einsichtnahme gegen das deutsche – und Unionsdatenschutzrecht verstößt. Zudem hat ein großer Teil der Belegschaft einer Einsichtnahme in die Gehaltslisten widersprochen.

Das Gericht stellt in seiner Begründung fest, dass keine Verletzung des deutschen – und des Unionsdatenschutzrechts vorliegt. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes blieben durch die Gewährung unberührt. Auch werden die Grenzen etwaiger europäischer Richtlinien eingehalten.
Als Rechtsgrundlage zieht das Gericht das Betriebsverfassungsgesetz heran und nennt § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz. 2 BetrVG. Danach ist es dem Betriebsrat zu gestatten, Einblick in betriebliche Unterlagen zu erhalten, soweit es für seine Arbeit erforderlich ist.
Irrelevant ist zudem, dass ein Teil der Arbeitnehmer gegen die Einsichtnahme widersprochen hat. Sofern eine Erforderlichkeit für die Einsichtnahme seitens des Betriebsrates gegeben sei, darf diese nicht behindert werden.
Die Arbeit eines Betriebsrates muss in jeglicher Hinsicht mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterstützt und gefördert werden.
 
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil LAG Niedersachen 16 TaBV 39 11 vom 18.04.2012
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-25 wid-33 drtm-bns 2024-11-25