Kein tariflicher Mindestlohn für "Toilettenfrau"

Einer "Toilettenfrau" steht kein Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn für Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung zu.


Es gibt Tätigkeiten, die keiner machen möchte aber trotzdem getan werden müssen. Die meisten Mitmenschen werden vermutlich zustimmen, dass die Tätigkeit als Toilettenreinigungskraft in einem Kaufhaus ein solcher Job ist. Das einem eine solche Knochenarbeit aber nicht mit einer fairen Bezahlung gedankt werden muss, hat kürzlich das Hamburger Arbeitsgericht dargelegt.

Nach dessen Auffassung konnte die als "Sanitärbetreuerin" angestellte Klägerin nicht konkret darlegen und beweisen, dass ihre Abteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten betraut war. Auch ließen sich keine Anzeichen für "Lohnwucher" erkennen, da ein solcher nur anzunehmen ist, wenn der Lohn niedriger als 2/3 der branchenüblichen Vergütung beträgt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Das Gehalt von 600 Euro brutto im Monat (plus geringe Prämien in den letzten Beschäftigungsmonaten) war dem Gericht zufolge somit ausreichend für die Vollzeittätigkeit.
 
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil ABG HH 7 Ca 541 12 vom 28.03.2013
Normen: § 138 BGB
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-22 wid-33 drtm-bns 2024-11-22