Arbeitnehmer kann nicht zur Freistellung gezwungen werden

Eine arbeitsvertragliche Regelung, welche nach der Kündigung eine Freistellung des Arbeitnehmers bis zur tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit vorsieht, ist unwirksam.


Eine solche Klausel fand sich aber im Arbeitsvertrag eines Bankmitarbeiters, welcher nach der Kündigung bis zum Vertragsende sechs Monate später freigestellt wurde. Unglücklich mit seiner Freizeit begehrte er eine Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende und hatte mit diesem Anliegen vor Gericht Erfolg.

Demzufolge hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Vertragsende. Denn mit einer einseitigen Freistellung überschreitet der Arbeitgeber das ihm zustehende Direktionsrecht. Etwas anderes kann nur gelten, wenn eine Weiterbeschäftigung schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen würde. Solche Umstände sind vorliegend aber nicht erkennbar, zumal hierfür nicht die bloße Befürchtung ausreicht, dass der Arbeitnehmer unter Umständen sensible Informationen ,,mitnehmen'' könnte. Die entsprechende Klausel war somit unwirksam, der Arbeitnehmer muss weiter beschäftigt werden.

Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass eine solche Freistellungsklausel ein berechtigtes Freistellungsinteresse des Arbeitgebers vorab beschreiben muss oder der Arbeitnehmer einer Gruppe angehört, bei welcher nach der Entlassung ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers an einer Freistellung besteht.

In der Regel ist aber weiterhin die Zustimmung beider Vertragspartner zu einer Freistellung erforderlich.
 
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil LAG HE 18 SaGa 175 13 vom 20.03.2013
Normen: § 307 BGB
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-25 wid-33 drtm-bns 2024-11-25