Krank im Fitnessstudio rechtfertigt keine Kündigung

Dient die Betätigung in einem Fitnessstudio lediglich der Genesung darf dem Mitarbeiter nicht wegen einer angeblich vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.


Wegen einer Grippe hatte der KFZ-Ingenieur seinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. In der Folge wurde er beim Sport in einem Fitnessstudio beobachtet, weshalb der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprach.

Das Gericht wertete diese als rechtswidrig und wies auf den hohen Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hin. Um ihre Unrichtigkeit zu beweisen muss der Arbeitgeber entsprechende Umstände darlegen und beweisen. Im vorliegenden Sachverhalt bestätigte der Arbeitnehmer seine sportliche Betätigung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Dabei führte er jedoch aus, dass er lediglich leichte Entspannungsübungen aufgrund einer Nackenverspannung gemacht hatte. Diese Aussage spricht gegen eine vorgetäuschte Krankheit, da die Entspannungsübungen die Genesung gerade voranbringen. Folglich konnte die Entlassung vor Gericht keinen Bestand haben.
 
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil LAG K 9 Sa 1581 10 vom 02.11.2011
Normen: § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, §§ 305 ff. BGB, § 254 ZPO
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-22 wid-33 drtm-bns 2024-11-22