Im Übrigen darf die Frist bei der Geltendmachung von Ansprüchen 3 Monate nicht unterschreiten.
Ein Lagermitarbeiter hatte auf Vergütung seiner Überstunden für die Zeit von 2 Jahren geklagt, nachdem sein Arbeitsverhältnis beendet war. Eine Vergütung seiner insgesamt 968 Überstunden, wurde ihm zuvor unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwehrt. Das Gericht entschied zu Gunsten des Klägers. In seiner Begründung führt es auf, dass Überstunden nach den §§ 305 ff BGB hinreichend und für den Verwender erkennbar bestimmt sein müssen. Eine ganz allgemein verfasste Klausel über die Anzahl der Überstunden ist unwirksam.
Zudem stellte das Gericht erneut fest, dass AGB-Klauseln, die eine Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen 3 Monate unterschreitet, unzulässig sind. Durch die Verwendung kürzerer Fristen wird der Arbeitnehmer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 307 Abs. I S.1 BGB nachteilig eingeschränkt.