Erziehung durch leibliche Eltern hat Vorrang

Der Staat darf in die Beziehung der Eltern zum Kind nur dann eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern eine Erziehungseignung vermissen lassen.


Befindet sich ein Kind in einer Pflegefamilie, so kann es trotz einer engeren Bindung zu seinen Pflegeeltern aus der Pflegefamilie herausgenommen werden, wenn die Trennung von der Pflegefamilie und die Rückkehr zur leiblichen Mutter im Einzelfall angemessen erscheint und keine Gefahren für das Kind im Hinblick auf seine körperliche und psychische Gesundheit bestehen.
Allein der Umstand, dass es einem Pflegekind bei seinen Pflegeeltern besser geht, als bei seinen leiblichen Eltern, rechtfertigt noch nicht einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie. Hierbei ist der grundgesetzlich gesicherte Erziehungsvorrang der leiblichen Eltern zu berücksichtigen. Der Staat muss den Eltern in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zunächst mit Hilfsmaßnahmen zur Seite stehen und auf diesem Wege eine kindgerechte Erziehung gewährleisten.
 
Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil OLG Frankfurt a.M. 4 UF 154 10 vom 23.08.2012
Normen: BGB §§ 1666, 1666a, 1671; GG Art. 6
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-25 wid-33 drtm-bns 2024-11-25