Leiharbeitnehmer sind bei der Ermittlung der Größe eines Betriebsrats zu berüchsichtigen

Soll die Größe des Betriebsrats ermittelt werden, so sind im Betrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Brechnung der Größe des zu wählenden Betriebsrats miteinzubeziehen.

Nach dem BAG sind regelmäßig in einem Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer bei dem Schwellenwert des Betriebsverfassungsgesetzes mit zu berücksichtigen, da sich dieses aus dem Sinn und Zweck des Schwellenwertes ergibt. Dabei kommt es bei mehr als 100 Leiharbeitnehmern auch nicht darauf an, ob diese wahlberechtigt sind oder nicht.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 69 11 vom 13.03.2013
Normen: BetrVG § 9
[bns]
 
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