Nicht jede Kündigung kann bei nicht vorgezeigter Originalvollmacht zurückgewiesen werden

Ein Arbeitnehmer kann eine Kündigung zurückweisen, wenn der die Kündigung Übermittelnde keine Originalvollmacht vorlegt und der Kündigungsempfänger nicht sicher sagen kann, ob der Erklärende wirklich wirksam bevollmächtigt war und der Arbeitnehmer die Kündigung gegen sich gelten lassen muss.

Eine Unsicherheit besteht jedoch nicht, wenn die Kündigungsübermittlung durch einen Personalleiter erfolgt, der für gewöhnlich die Befugnis zur Aussprache von Kündigungen hat und eine gegenüber dem Arbeitnehmer publizierte Stellung bekleidet. Die Zurückweisung mangels vorgelegter Originalvollmacht kommt dann nicht in Betracht.
 
Landesarbeitsgericht Baden-Würrttemberg, Urteil LAG BW 13 Sa 135 11 vom 25.04.2012
Normen: BGB § 174
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