Keine betriebsbedingte Kündigung bei dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitnehmern

Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Vebot der Altersdiskriminierung, wenn er bei einer Kündigung im Rahmen der Sozialauswahl das Lebensalter der Arbeitnehmer berücksichtigt und hierbei Altersgruppen bildet, anhand derer er die Sozialsauswahl durchführt.

Auf diese Weise ist es dem Arbeitgeber möglich eine ausgewogene Altersstruktur in seinem Unternehmen zu erhalten und die sinkenden Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist bei einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit nicht gerechtfertigt. Eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer zur Abdeckung eines durchgehenden Arbeitsbedarfs einsetzt und nicht lediglich Auftragsspitzen mit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern abdecken will. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer zunächst den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers anbieten.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 42 10 vom 15.12.2011
Normen: KSchG §§ 1
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-10 wid-33 drtm-bns 2024-11-10