Kündigung eines Minderjährigen muss gegenüber dem gesetzlichen Vertreter erfolgen

Eine Kündigung eines Arbeitgebers gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden während der Probezeit, muss dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zugehen.


Bei einem Einwurf der Kündigung in den Hausbriefkasten der Eltern ist ein Zugang selbst dann gegeben, wenn die gesetzlichen Vertreter zu gegebener Zeit verreist sind, mit der Folge, dass bei einem Einwurf vor Ende der Probezeit, das Ausbildungsverhältnis beendet wird. Insbesondere gelangt die Kündigung bei einem Einwurf in den Hausbriefkasten derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Bei einer Zurückweisung einer Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht nach mehr als einer Woche, ist die Zurückweisung nicht mehr als unverzüglich anzusehen.

Eine Kündigung vor Ablauf der Probezeit ist jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zulässig.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6 AZR 354 10 vom 08.12.2011
Normen: BGB §§ 106, 131 II, 174, 626 BBiG § 22
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-10 wid-33 drtm-bns 2024-11-10