Versetzung einer teilzeitbeschäftigten Mutter in Elternzeit nach London für zwei Tage die Woche ist unzulässig

Die Weisung eines Arbeitgebers an eine teilzeitbeschäftigte Mutter eines 13 Monate alten Kindes, zwei Tage die Woche in London zu arbeiten ist unzulässig und begründet einen Anspruch auf Unterlassung.

Die Parteien hatten eine Arbeitsvertrag mit einem europaweiten Versetzungsrecht des Arbeitgebers geschlossen. Später wurde vereinbart, dass die Arbeitnehmerin während der Elternzeit nur noch 30 Stunden die Woche arbeiten soll, wobei drei Tage die Woche von zuhause aus gearbeitet werden sollte und zwei Tage von dem in der Nähe des Wohnsitzes der Arbeitnehmerin gelegenen Büro aus. Der Arbeitnehmer schloss die in der Nähe der Klägerin gelegene Niederlassung und wies die Klägerin an, künftig zwei Tage die Woche von London aus zu arbeiten.
Das LAG entschied, dass die Weisung vertragswidrig ist, mithin das europaweite Versetzungsrecht des Arbeitgebers durch die später erfolgte vertragliche Abrede abgelöst wurde und die Klägerin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung von zuhause aus hat.

Bei offensichtlich rechtswidrigen Weisungen kann der Arbeitnehmer seinen Unterlassungsanspruch im Wege des Eilrechtsschutzes geltend machen und muss das Hauptsachverfahren nicht abwarten.
 
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil LAG HE 13 SaGa 1934 10 vom 15.02.2011
[bns]
 
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