Geheimsprache im Zeugnis ist unzulässig

Eine Geheimsprache im Zeugnis, die den gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt betrifft und den Arbeitnehmer in einer Weise kennzeichent, die aus dem bloßen Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlich ist, ist unzulässig.

Dies gilt auch insbesondere, wenn dem Zeugnis zu entnehmen ist, dass sich der Arbeitgeber von dem buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung distanziert.

Um eine unzulässige Geheimsprache kann es sich auch handeln, wenn der Arbeitgeber einen an sich erwarteten Inhalt einfach weglässt, mithin ein beredtes Schweigen vorliegt.

Hinsichtlich des beredten Schweigens ist ein strenger Maßstab jedoch nur bei dem gesetzlich geschuldeten Zeugnisinhalt, mithin der Leistungs- und Führungsbeurteilung, anzulegen. Er bezieht sich nicht auf fehlende Schlusssätze der Höflichkeit, wobei aus einem Zeugnis ohne Schlussformulierung nicht zwangsläufig gefolgert werden kann, dass es in unzulässiger Weise entwertet wird.
Das Zeugnis eines Marktleiters enthielt die Gesamtwertung gut und die kurze Schlussformulierung ,,Wir wünschen Ihnen für die Zukunft alles gute'. Der Marktleiter forderte jedoch im Wege der Klage die Schlussformulierung ,,Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen Ihnen für die private und berufliche Zukunft alles Gute'.
Das LAG sah in der Schlussformulierung die Wahrung der allgemeinen Höflichkeitsstandarts ohne Bezug zum privaten oder berufliche Bereich, wobei die Gesamtbewertug ,,gut' im Zeugnis nicht konterkariert wird.
 
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil LAG BW 21 Sa 74 10 vom 03.02.2011
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-24 wid-33 drtm-bns 2024-11-24