Anforderungen an die Wirksamkeit von Kurzarbeitsklauseln

Eine Klausel in einem Arbeitsvertrag die die Anordnung von Kurzarbeit zulässt ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich eine Ankündigungsfrist vorsieht, den betroffenen Personenkreis und die Voraussetzungen seiner Einbeziehung in die Kurzarbeit nennt, sowie Ausmaß und Umfang der Kurzarbeit regelt.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrages, die den oben genannten Anforderungen nicht genügt, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam.

Der existenzsichernde Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers darf nicht ohne weiteres gekürzt werden, mithin muss der Arbeitnehmer im Vorhinein erkennen können, welche Einschränkungen ihm bevorstehen und sich darauf einstellen können.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG Berlin Brandenburg 2 Sa 1230 10 vom 07.10.2010
Normen: KschG § 2; BGB §§ 307 I, II, 611
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