Bonuskürzung bei gravierenden Verlusten eines Unternehmens möglich

Ein vorläufig festgesetzter Bonus darf bei gravierenden Verlusten eines Unternehmens deutlich gekürzt werden.


In dem Rechtsstreit war in einem Unternehmen ein Bonuspool von 400 Mio. Euro festgesetzt. Der Arbeitsvertrag des Klägers sah eine variable Vergütung nach dem Ermessen des Arbeitgebers vor. Der Arbeitgeber setzte den Bonus des Klägers im Dezember 2008 auf vorläufig 172.500 Euro fest und kürzte den Bonus im Februar 2009 auf 17.250 Euro aufgrund eines negativen operativen Ergebnisses von 6,5 Mrd. Euro. Der Arbeitnehmer machte in dem Rechtsstreit erfolglos die Differenz geltend.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 756 10 vom 12.10.2011
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