Kein Anspruch auf selbe Vergütung bei neuem Arbeitsverhältnis mit selbem Arbeitgeber

Ehemalig Beschäftigte, die nach Ende ihres Arbeitsvertrages einen neuen Arbeitsvertrag mit dem selben Arbeitgeber schließen, haben keinen Anspruch auf dieselbe zuvor erhaltene Vergütung.

Das heißt, dass die Parteien bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht an frühere Abmachungen gebunden sind.

Soweit also tariflich nichts anderes geregelt ist, gilt bei Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses in unmittelbarem Anschluss an ein zuvor beendetes, dieselbe Stufenzuordnung (bezügl. der Vergütung) wie bei einer Neueinstellung. Zuvor geleistete Arbeiten können aber als einschlägige Berufserfahrung, bzw. im öffentlichen Dienst als Vordienstzeiten angerechnet werden.

 
Bundesarbeitsgericht, Urteil 6 AZR 382 09 vom 27.01.2011
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